
Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein Instrument geschaffen worden, das alle wesentlichen Akteure der Bereiche Strom und Gas erfasst. Vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren erfolgten Zuwachses vor allem an Stromerzeugungsanlagen soll die Datengrundlage für die Energiewirtschaft umfassend verbessert werden und der Energiemarkt als Ganzes abgebildet werden. Die Inbetriebnahme des Registers seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgte am 31.01.2019.
Die MaStRV gilt für alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen und Speicher. Bei Anlagen, die vor dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb gegangen sind, gilt i. d. R. eine zweijährige Frist zur Registrierung. Für Neuanlagen, die nach dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb genommen werden, gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.
Um Vergütungsansprüche von Neuanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Zuschlagszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht zu verlieren, sind die Informationen aus dem Internetauftritt der BNetzA zu beachten.
Weitere Informationen sowie die Möglichkeit Ihre Anlage zu registrieren finden Sie unter:
FAQ's Marktstammdatenregister
Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut worden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden. Das MaStR löste am 31. Januar 2019 das PV-Meldeportal und das Anlagenregister ab. Weitere Informationen werden unter www.marktstammdatenregister.de veröffentlicht.
Die Pflege und Betreuung des Markstammdatenregisters erfolgen durch die Bundesnetzagentur.
Die rechtliche Grundlage für das Marktstammdatenregister bilden § 111e EnWG sowie die auf Grund des § 111f EnWG sowie der §§ 88a und 93 EEG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) vom 10. April 2017.
Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) sowie Unterlagen zum Konzept des MaStR mit fachlichen Informationen können auf der Internetseite der BNetzA abgerufen werden: www.bundesnetzagentur.de -> Elektrizität und Gas -> Marktstammdatenregister
Ausführliche Informationen zum Marktstammdatenregister, insbesondere zur technischen Anwendung, sind im Internet unter www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe verfügbar.
Die für das MaStR verantwortliche Bundesnetzagentur kann bei technischen und fachlichen Fragen zum Marktstammdatenregister über
- ein Kontaktformular unter https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/Startseite/Kontakt
oder
- telefonisch unter 0 228 – 14 – 3333 erreicht werden.
Die Betreiber der folgenden Anlagen sind verpflichtet, sich und ihre Anlage im MaStR zu registrieren:
- Alle Stromerzeugungsanlagen einschließlich der Stromspeicher, die ans Stromnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig. (Dies betrifft u. a. konventionelle Anlagen, Biomasse-, KWK-, PV-, Wasserkraft-, Wind-Anlagen, Speicher, aber z. B. auch Notstromaggregate, wenn diese mit dem Stromnetz verbunden sind)
- Alle Gaserzeugungsanlagen einschließlich der Gasspeicher, die ans Gasnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig.
- Stromverbrauchsanlagen, die an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind.
- Gasverbrauchsanlagen, die an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind.
Die Registrierungspflicht gilt auch für Bestandsanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Juli 2017. Auch wenn diese bereits in einem Register der Bundesnetzagentur eingetragen wurden (z. B. PV-Meldeportal, Anlagenregister), müssen diese sich erneut im MaStR registrieren.
Geplante Erzeugungseinheiten müssen bereits als Projekt in der Entwurfsphase zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden, wenn
- die Errichtung einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,
- die geplante Einheit zu einer Anlage zu Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW gehört, oder
- die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW gehört.
Neben Anlagenbetreibern sind Marktakteure mit den folgenden Marktfunktionen zur Registrierung im MaStR verpflichtet:
- Netzbetreiber (einschließlich Betreibern von geschlossenen Verteilernetzen)
- Stromhändler, -lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche etc.
- Transportkunde Gas, Gaslieferanten, Bilanzkreisverantwortliche etc.
- Energiemarktplätze: Börsen, OTC-Plattformen, Buchungsplattformen
- Behörden, Verbände und Institutionen
- Organisierte Marktplätze
Treten bei den im MaStR gemeldeten Daten Änderungen ein, müssen diese im MaStR korrigiert werden.
Die Marktakteure (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Stromlieferant, …) sind für ihre Daten jeweils selbst verantwortlich.
Bei Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten sowie Speichern liegt die Datenverantwortung bei den Anlagenbetreibern. Die Anlagenbetreiber sind somit dafür verantwortlich, dass die Daten zu den Einheiten in das MaStR eingetragen und aktuell gehalten werden. Auch nach einer Bestätigung oder Korrektur von Anlagendaten im Rahmen der Netzbetreiberprüfung verbleibt die Datenverantwortung beim Anlagenbetreiber.
Bei Netzen und Lokationen liegt die Datenverantwortung beim Netzbetreiber.
- Neuanlagen (IB nach dem 30. Juni 2017) müssen vom Betreiber innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im MaStR registriert werden.
- Bestandsanlagen (IB vor dem 1. Juli 2017) müssen vom Betreiber bis zum 30. Juni 2019 registriert werden.
- Änderungen, die sich nach der Eintragung ins MaStR ergeben, sind innerhalb eines Monats nach Eintreten der Änderung im MaStR anzupassen.
Eine vorsätzlich oder fährlässig nicht oder falsch vorgenommene Registrierung stellt nach § 21 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EnWG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Zudem werden Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG sowie von Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem KWKG erst fällig, wenn die Betreiber ihre Einheiten im MaStR registriert haben:
- Für Strom aus Bestandsanlagen (IB vor dem 1. Juli 2017) darf ab dem 1. Juli 2019 keine Förderung mehr ausgezahlt werden, wenn die Anlage nicht im MaStR registriert ist.
- Neuanlagen müssen sich innerhalb eines Monats registrieren, ansonsten darf die Vergütung nicht ausgezahlt werden.
Betreiber von Bestandsanlagen müssen sich auch im MaStR registrieren. Dazu müssen diese sich zunächst als Marktakteur (Anlagenbetreiber) im MaStR registrieren. Da das MaStR bereits mit Daten von Bestandsanlagen vorbefüllt ist, folgt im nächsten Schritt über ein vom MaStR unterstütztes Suchverfahren die Suche nach den Daten zu der vom Anlagenbetreiber betriebenen Anlage. Wurde die Anlage gefunden, sind die hinterlegten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ggf. zu vervollständigen bzw. zu korrigieren. Damit übernimmt der Anlagenbetreiber für diese Anlagen die Datenverantwortung.
Sollte eine Anlage nicht in den Bestandsdaten auffindbar sein, muss diese wie eine Neuanlage im MaStR neu erfasst werden.
Damit das MaStR in möglichst vielen Zusammenhängen genutzt werden kann, muss es möglichst vollständig sein. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass auch Bestandsanlagen im MaStR abgebildet werden. Künftig lässt sich eine wachsende Zahl privatrechtlicher und behördlicher Prozesse mit einer Registrierung im MaStR vereinfachen oder setzt eine Registrierung voraus. Zudem werden durch die Registrierung der Bestandsanlagen möglichst vollständige und plausible Auswertungen aller Anlagen ermöglicht.
Um die Betreiber der Bestandsanlagen bei der Übernahme der Verantwortung für die Daten ihrer Anlage zu unterstützen, wurden bereits möglichst viele Daten zu den Bestandsanlagen ins MaStR migriert. Ihre Aufgabe bei der Registrierung ist es die Daten zu überprüfen und ggf. zu vervollständigen und zu korrigieren.
Anlagenbetreiber müssen sich zunächst als Marktakteur (Anlagenbetreiber) im MaStR registrieren. Anschließend müssen die einzelnen Einheiten im MaStR registriert werden. Um sachlich richtige Eintragungen zu ermöglichen und zu erleichtern, werden diese Vorgänge durch die Maskenführung des MaStR unterstützt. Die Anlagenbetreiber sind auch dafür verantwortlich, dass die Daten zu den Einheiten im MaStR weiterhin aktuell gehalten werden.
Betreiberwechsel müssen im MaStR gemeldet werden. Die dabei erforderliche Übertragung der Zuordnung von Anlagendaten von einem Betreiber auf einen anderen wird im MaStR durch entsprechende Verfahren unterstützt: Der bisherige Betreiber hat die Möglichkeit, die Daten einem neuen Betreiber „anzubieten“. Die Daten einer Einheit und einer EEG- oder KWK-Anlage können nur insgesamt übertragen werden und das Angebot auf Datenübernahme kann gleichzeitig nur gegenüber einem einzigen anderen (zuvor registrierten) Anlagenbetreiber gemacht werden.
Mit der Annahme des Angebotes ist die Einheit bzw. die EEG- oder KWK-Anlage datentechnisch dem neuen Betreiber zugeordnet, der damit auch die Verantwortung für die Datenrichtigkeit übernimmt. Bei diesem Vorgang muss ein Gültigkeitsdatum angegeben werden. Damit wird im MaStR abgebildet, wer zu welcher Zeit der Betreiber der Einheit oder Anlage war. Die MaStR-Nummer der Einheit und der EEG- oder KWK-Anlage und die Zuordnung zu einer Lokation ändern sich bei der Übertragung nicht.
Ein Teil der Daten unterliegt der Prüfung durch den Anschlussnetzbetreiber. Diese Daten werden anlassbezogen automatisch an den Anschlussnetzbetreiber zur Überprüfung übermittelt.
Nach der erfolgreichen Anschlussnetzbetreiberprüfung bzw. Klärung mit der Qualitätssicherung des MaStR erhält jede Anlage aus dem Marktstammdatenregister eine Registrierungsnummer: die Marktstammdatenregisternummer (MaStR-Nummer). Diese ist durch die Anschlussnetzbetreiberprüfung qualitätsgeprüft und ist sehr wichtig für die weitere Vergütungsfähigkeit nach EEG oder KWKG.
Um die Datenqualität im MaStR zu erhöhen, unterliegt ein Teil der Daten der Prüfung durch den Anschlussnetzbetreiber. Eine Netzbetreiberprüfung erfolgt, wenn
- eine Anlage erstmalig mit dem Status „in Betrieb“ im MaStR registriert wird
- bereits geprüfte Daten vom Anlagenbetreiber geändert werden oder
- die Qualitätssicherung des MaStR eine Prüfung anfordert.
Dazu werden die zu prüfenden Daten an den zuständigen Anschlussnetzbetreiber übermittelt. Dieser muss im Anschluss die Richtigkeit der Daten bestätigen oder ggf. einzelne Daten als fehlerhaft melden und die nach seiner Kenntnis korrekten Daten angeben.
Gehen im Rahmen der Netzbetreiberprüfung Hinweise im MaStR auf fehlerhafte Daten ein und wird zu diesen Daten vom Netzbetreiber ein Korrekturvorschlag gemacht, kann die Qualitätssicherung des MaStR (MaStR-QS) von der sogenannten Widerspruchlösung Gebrauch machen. Dazu wird der Anlagenbetreiber von der MaStR-QS über den Hinweis auf den Fehler informiert und der Korrekturvorschlag im MaStR übernommen, wenn der Anlagenbetreiber nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen widerspricht. Widerspricht der Anlagenbetreiber dem Prüfungsergebnis, obliegt es der MaStR-QS eine Klärung herbeizuführen. Anschlussnetzbetreiber und Anlagenbetreiber sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet.
Ja, da die Registrierung im MaStR unter anderem Voraussetzung für die Zahlung von Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG sowie von Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem KWKG ist, benötigen wir als ihr Netzbetreiber einen Nachweis über die Registrierung im MaStR.
Sobald eine Anlage, die mittelbar oder unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen ist, Strom erzeugt, muss diese als Stromerzeugungseinheit registriert werden.
Als Gaserzeugungseinheit muss die Anlage nur registriert werden, wenn das erzeugte Gas in das Netz der öffentlichen Versorgung (Erdgasnetz) eingespeist wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Gas auf Erdgasqualität aufbereitet wird (Biomethan).
Wir sind als Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, mit den Endabrechnungen jeweils alle Anlagenbetreiber über die neuen Meldepflichten zu informieren. Bei dem Versand der Informationsschreiben fand keine Selektion zwischen bereits im MaStR registrierten und noch zu registrierenden Anlagen statt. Wenn Sie bereits alle Ihre Anlagen im MaStR registriert haben, bestehen für Sie keine weiteren Verpflichtungen.
Die Registrierungspflicht im MaStR besteht für alle Anlagen, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, unabhängig von einer tatsächlichen Einspeisung.