Kunden im Gespräch

Entschädigung

Wird die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraftwärmekopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2017 reduziert, sind die von den Maßnahmen betroffenen Betreiber zu entschädigen.

 

Berechnungsverfahren

Bitte beachten Sie bei der Ermittlung der Entschädigung die gesetzlichen Vorgaben sowie den aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur zum EEG-Einspeisemanagement.