Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.01.2023
Mit Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zum 01. Januar 2023 wurde die EEG-Umlage vollständig abgeschafft. Der Finanzierungsbedarf der erneuerbaren Energien wird künftig durch den Bund (Klima- und Transformationsfond) ausgeglichen. Dies gilt nicht für etwaige noch bestehende Forderungen und Korrekturen der Vorjahre, diese erfolgen weiterhin nach den bisherigen gesetzlichen Vorgaben zur Erhebung der EEG-Umlage.
Absenkung der EEG-Umlage ab 01. Juli 2022 auf Null
Der Bundestag hat am 28.04.2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG‐Umlage beschlossen. Das Gesetz trat zum 28.05.2022 in Kraft. Dadurch wird die EEG‐Umlage ab dem 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt. Lediglich für Sondersachverhalte nach § 61c EEG (Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK‐Anlagen) und § 61l EEG (Speicherverluste bei Stromspeichern), die eine Jahresbetrachtung erfordern, ist nach § 60 Abs. 1b EEG 2021-3 (28.05.2022 in Kraft getreten) für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Somit ist mindestens für diese Anlagen (Speicher, KWKG) der Betrieb des EEG-Umlagen Erzeugerzählers für das Jahr 2022 auch weiterhin notwendig. Dies gilt auch für neu in Betrieb gehende Anlagen ab 01.07.2022 bis 31.12.2022.
Für alle EEG-umlagepflichtige Anlagen mit reiner Arbeitsmessung ist eine Zwischenablesung zum 30.06.2022 nicht erforderlich. Die Zählerstanderfassung der nicht fernauslesbaren Zähler erfolgt weiterhin zum 31.12.2022 im Rahmen der Jahresendabrechnung. Es erfolgt eine rechnerische Abgrenzung der Zählerstände zum 01. Juli 2022. Ein Weiterbetrieb der Erzeugerzähler von EEG-Anlagen ist daher wenigstens für das Jahr 2022 sinnvoll. Bei einem gewünschten Ausbau zum 01.07.2022 ist zu beachten, ob dieser Erzeugerzähler ggf. neben der reinen Erfassung zur Abrechnung der EEG-Umlage auch für andere Sachverhalte wie z. B. vergütetem Selbstverbrauch, Bemessungsleistung, gewillkürte Vorrangregelung, Summenzähler, Energieträgerabgrenzung, Stromsteuer, Marktintegrationsmodell, Finanzamt, kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe, PV-Mieterstromzuschlag, Umsetzung Redispatch etc. notwendig ist.
Gültigkeit für alle Neuanlagen ab Inbetriebnahme 01.07.2022 und Anmeldungen ab 01.07.2022:
für EEG-Anlagen
- Alle Abfragen zur EEG-Umlage im Neuanlagenprozess werden ab 01.07.2022 nicht mehr benötigt:
- Die Mitteilungspflichten nach § 74 EEG sind ab 01.07.2022 nicht mehr erforderlich, keine EEG-Umlagefragebögen nötig
Die Abfrage Grenze 30kW und 10 kW entfällt - Erzeugerzähler/Generatorzähler, die ausschließlich zur Erfassung der EEG-Umlage notwendig sind, werden nicht mehr benötigt bzw. neu eingebaut.
- Die Mitteilungspflichten nach § 74 EEG sind ab 01.07.2022 nicht mehr erforderlich, keine EEG-Umlagefragebögen nötig
für EEG Speicher und KWKG Anlagen und sonstige Speicher
Für das komplette Abrechnungsjahr 2022 (01.01. bis 31.12) gilt für diese Anlagen weiterhin die Jahresbetrachtung der EEG-Umlage. Daher ist auch der Einbau eines Generatorzählers für EEG-Umlagepflichtige Anlagen (KWKG Anlagen und sonstige Speicher > 10 und 10 MWh/a bzw. bei EEG Speicher > 30 kW) weiterhin notwendig. Für die Ermittlung der EEG-Umlage ist weiterhin der Abfragebogen erforderlich (Personenidentität, Leistungsangaben, De-Minimis-Regelung…)
Wegfall der Erhebung der EEG-Umlage zum 01.01.2023
Ab dem 1. Januar 2023 soll die Erhebungssystematik der EEG-Umlage in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt und mit der Erhebung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage zusammengefasst werden. Das Sofortmaßnahmengesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.
Die EEG-Umlage soll dann im Grundsatz vollständig aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ ausgeglichen werden (§ 6 Abs. 2 EnUG-RegE). Ist ausnahmsweise doch die Erhebung einer EEG-Umlage erforderlich, um den EEG-Finanzierungsbedarf zu decken, wird sie als Aufschlag auf die Netzentgelte (Strombezug aus dem Netz) erhoben.
Weitere Informationen zur EEG-Umlage
Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises. Durch sie wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf die Stromkunden verteilt. Von den Übertragungsnetzbetreibern wird die EEG-Umlage jährlich ermittelt und auf der gemeinsamen Internetplattform www.netztransparenz.de veröffentlicht (i.d.R. am 15. Oktober für das Folgejahr). Hier finden Sie auch viele weitere Informationen zum Thema EEG-Umlage.
Jahr | EEG-Umlagesatz [Cent/kWh] | Verminderter EEG-Umlagesatz [Cent/kWh] |
---|---|---|
2018 | 6,792 | 2,7168 (40%) |
2019 | 6,405 | 2,5620 (40%) |
2020 | 6,756 | 2,7024 (40%) |
2021 | 6,500 | 2,6000 (40%) |
2022 (bis 30.06.) |
3,723 | 1,4892 (40%) |
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 (01.08.2014 in Kraft getreten) wurde festgelegt, dass die EEG-Umlage auch für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Stromerzeugungsanlagen zu erheben ist. Ziel dieser Änderungen ist es, die Kosten der Energiewende zu minimieren und verursachergerechter zu verteilen (§ 61 EEG). Die Regelungen werden in der aktualisierten EEG-Fassung in modifizierter Form fortgeführt.
Meldepflichten
Grundsätzlich ist jeder Anlagenbetreiber meldepflichtig, sofern die erforderlichen Daten nicht offenkundig beim Netzbetreiber bekannt sind. Ausgenommen von der Meldepflicht zur EEG-Umlage sind Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung unter 7 kWp und andere Energieträger unter 1 kW.